AGB
AGB ALLGEMEINE LOHNFERTIGUNGS-, LOHNABFÜLLUNGS-, VERKAUFS-, LIEFER-, VERTRAGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER BioPharmatec GMBH
1. GELTUNGSBEREICH
Wir, die Firma BioPharmatec GmbH sind zum Vertragsabschluss ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit, die in deutscher Sprache abgedruckt sind. Die Anwendbarkeit anderer Geschäftsbedingungen, insbesondere insoweit, als sie unseren Geschäftsbedingungen entgegenstehen oder hiervon abweichen, lehnen wir ab. Solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen binden uns, die Firma BioPharmatec GmbH, nicht. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich unsere Bedingungen maßgebend.
2. LOHNPRODUKTION / LOHNABFÜLLUNG
Das reine Lohnproduktionsangebot beinhaltet keine rechtliche Prüfung der Verkehrsfähigkeit. Ist eine solche gewünscht, muss diese separat vom Kunden beauftragt werden. Für die Verkehrsfähigkeit hinsichtlich Zusammensetzung, Dosierung, Etikettentext etc. übernehmen wir als Hersteller keine Haftung bzw. Gewährleistung. Sollten diesbezüglich Aussagen getroffen worden sein, gelten diese ausschließlich als Informationsaustausch. Sollte sich im Zuge der Produktion herausstellen, dass eine Umsetzung technisch nicht oder nur mit nicht zu rechtfertigendem Mehraufwand umzusetzen ist, bleibt uns freigestellt, die Durchführung abzulehnen. In diesem Fall sind alle empfangenden Leistungen zurückzuerstatten. Eine weitere Entschädigung gilt als ausgeschlossen. Unsere Produktkalkulation basiert auf den in den Rezepturen angegebenen Mengen. Aufgrund unvermeidlicher produktionsbedingter Rohstoffverluste kann die Liefer- von der Bestellmenge um ca. 10 % abweichen.
3. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Unsere Angebote erfolgen stets, soweit sie nicht befristet sind, freibleibend. Aufträge gelten dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist ausschließlich unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Muster gelten als Typmuster, die Eigenschaften des Musters werden nicht garantiert. Der Kunde ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Für die Richtigkeit – insbesondere aber nicht ausschließlich Sicherheit, Reinheit, Verkehrsfähigkeit, Identität, Konzentration etc. – der von ihm (ggf. über Dritte) zur Verfügung gestellter Rohstoffe haftet ausschließlich der Kunde.
4. LIEFERUNG
4.1
Die Lieferungen erfolgen ab Werk.
4.2
Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3
Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4.4
Die Firma BioPharmatec haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten; nicht rechtzeitige Kundenbeistellungen wie Rohstoffe, Packmittel, Dosen, Deckel, Etiketten, Beipackzettel, Faltschachteln etc.) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.5
Im Falle einer Nichtlieferung, die nicht von uns zu vertreten ist, steht dem Käufer jedoch frühestens 8 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin ausschließlich des Rücktrittsrechts zu. Weitergehende Ansprüche werden abbedungen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung der Firma BioPharmatec GmbH steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Im Falle der Annullierung einer Bestellung ist der Kunde unter Vorbehalt weiterer Ansprüche verpflichtet, den uns entstandenen Schaden für die Aufwendungen und den eventuell entgangenen Gewinn zu ersetzen.
4.6
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
4.7
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Firma BioPharmatec GmbH betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung nachweislich höherer oder geringerer Lagerkosten bleibt gegenseitig vorbehalten.
5. VERPACKUNG
Erfolgt eine Verpackung in vom Kunden gelieferte Behältnisse, wird für die Geeignetheit der Verpackung keine Gewähr übernommen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht geeignetes Verpackungsmaterial zu rügen. Erfolgt keine Nachlieferung des beanstandeten Verpackungsmaterials innerhalb von zwei Wochen, sind wir berechtigt, geeignetes Material auf Kosten des Kunden einzusetzen. Transportschäden sind uns unverzüglich anzuzeigen. Sollte eine Spedition mit der Versendung beauftragt sein, so muss der eingetretene Schaden im Frachtbrief vermerkt sein. In jedem Falle sind bei Transportschäden die jeweiligen Bedingungen des Spediteurs zu beachten und die Schäden auch diesem gegenüber geltend zu machen. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen von maximal 10 % der Vertragsmenge sind zulässig.
6. MÄNGELRÜGE
Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus.
6.1
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von drei Arbeitstagen seit Erhalt zu prüfen. Die bei dieser Prüfung bei gebotener Sorgfalt erkennbaren Mängel sind innerhalb dieser Frist andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder per E-Mail bei uns zu rügen. Später erfolgte Mängelrügen werden nicht anerkannt. Beanstandete Ware ist durch den Kunden bis zu unserer endgültigen Entscheidung über die Ablehnung oder Anerkennung von Gewährleistungspflichten aufzubewahren und darf nur mit unserer Zustimmung zurückgesandt werden. Der Kunde hat uns in jedem Fall die Begutachtung der Ware, ggf. durch einen von uns beauftragten Dritten, zu ermöglichen.
6.2
Abweichungen zum tatsächlichen Füllgewicht sind durch abweichende spezifische Gewichte einzelner Chargen möglich, und im Rahmen der Fertigpackungsverordnung kein Mangel.
6.3
Etwaige Beanstandungen sind nur bei zeitgleichem Beleg dieser, durch ein DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) akkreditiertes Labor preismindernd zu behandeln und müssen unverzüglich nach Erhalt der Laborbelege angemeldet werden, unbeschadet der Rügefrist in Nr. 6.1).
6.4
Bei Lohnfertigung übernehmen wir keine Gewährleistung bezüglich der rezepturbedingten chemischen, physikalischen und mikrobiellen Reaktionen des Fertigproduktes. Ebenso schließen wir sämtliche Schadenersatzansprüche vorbehaltlich nachstehender Ziff. 7. „Verjährung, Haftungsbeschränkung“ aus. Für die Analyse der Fertigprodukte ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde kann uns mit der Analyse der Endprodukte, separat und gegen Kostenübernahme, beauftragen.
6.5
Gewährleistung für die chemische Stabilität, technische Haltbarkeit, mikrobiologische Entwicklung und Reaktion des Endproduktes mit der Primärverpackung wird nur nach Durchführung eines 6-9-wöchigen Stresstests übernommen, wobei dieser nur nach separater Beauftragung durchgeführt wird. Die Kosten jeglicher vom Kunden in Auftrag gegebener Analysen werden von uns nicht übernommen. Die lebensmittelrechtlich richtige Bezeichnung beim Vertrieb der Ware ist unabhängig von unserer Produktbezeichnung und liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
6.6
Wir akzeptieren nach Absprache vom Kunden beigestellte Rohware. Die Ware kann nach eingegangener Auftragsbestätigung, nicht jedoch vorher, an uns übersandt werden. Lagerkosten für vor Auftragsbestätigung eingegangene Rohware trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Firma BioPharmatec GmbH betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro Woche. Die Geltendmachung nachweislich höherer oder geringerer Lagerkosten bleibt gegenseitig vorbehalten. Die Ware wird nur mit entsprechendem Analysezertifikat, Lieferschein und Angaben von Mindesthaltbarkeitsdatum und Chargennummer angenommen, freigegeben und verarbeitet. Andernfalls kann die Rohware nicht verarbeitet werden.
6.7
Werden Eingriffe durch Dritte vorgenommen oder die gelieferte Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet, gelagert oder behandelt etc., entfällt jegliche Haftung der Firma BioPharmatec GmbH, soweit bestehende Mängel nicht nachweislich auch ohne diese Eingriffe bzw. bestimmungswidrige Verwendung etc. eingetreten wären.
7. VERJÄHRUNG, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
7.1
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Kunden, frühestens jedoch nach Ablauf eines angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums. Hiervon abweichend gilt für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen § 479 BGB.
7.2
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Waren, vorbehaltlich ordnungs- und fristgemäßer Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern (Nacherfüllung). Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Evtl. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.3
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder sonstige Bearbeitungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.4
Ansprüche des wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder einen anderen als den ausdrücklich im Einzelfall vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.5
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 7.4 entsprechend.
7.6
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Erfüllung vertragswesentlicher Pflichten oder im Falle garantierter Beschaffenheitsmerkmale. Unsere Haftung für Schäden ist jedoch allgemein auf solche Schäden begrenzt, die bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung aller bekannten oder erkennbaren Umständen bei verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbar waren. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, haften wir außerdem nur, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
7.7
Vorstehende Einschränkungen und Begrenzungen gelten nicht: Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; Für sonstige Schäden, die auf unserer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; Für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Alle vorstehenden Haftungsregeln gelten gleichermaßen auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Organe, Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen.
8. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KÄUFERS
Alle Preise gelten rein netto ab Werk, sofern nicht anders vereinbart wurde. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels in Euro ohne Abzug fällig. Etwaige Versandkosten werden zusätzlich berechnet. Für eventuelle Zollformalitäten, die Abwicklung der Einfuhr sowie die Zollabwicklung ist allein der Kunde verantwortlich; er trägt auch Zölle, Abgaben, Steuern, Kosten und Gebühren. Wir gelten zu keinem Zeitpunkt als Inverkehrbringer. Jeglicher Grenzverkehr erfolgt namens des Kunden.
8.1
Nachträgliche Preisänderungen durch unsere Lieferanten bleiben in jedem Falle vorbehalten und können an den Kunden weitergegeben werden. Für die Rechnungsstellung sind allein die von unseren Werken oder Auslieferungslagern beim Abgang ermittelten Mengen, Massen und Gewichte maßgebend. Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto zahlbar, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, den Kaufpreis in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem Verfalltag zu verzinsen. Ein weitergehender Verzugsschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis der Käufer alle überfälligen Forderungen vollständig beglichen hat. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung an Dritte abzutreten.
8.2
Der Kunde unterstützt uns bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zu erbringenden Leistungen (z. B. Bekanntgabe der Lieferanschrift, Lieferung der Etiketten, Lieferung der geeigneten Verpackung, Lieferung der gestellten Rohstoffe) rechtzeitig zu erbringen. Im Falle eines Verzuges des Kunden, sind wir berechtigt, unsere bis dahin entstandene Herstellungskosten abzurechnen. Der Verzug des Kunden tritt in dem Falle spätestens 14 Tage nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch uns ein. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, soweit dessen Gegenforderung durch uns schriftlich anerkannt wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. Wird die Rechnung nicht beglichen, sind wir berechtigt, den unter Ziffer 8.1. dieser Bedingungen vereinbarten Zinssatz zu verlangen. Wir sind berechtigt, trotz eventuell anderslautenden Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich über Art und Höhe der erfolgten Verrechnung informieren. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche Forderungen, insbesondere Forderungen aus noch laufenden Wechseln und Schecks, sowie die Forderungen aus dem jeweiligen Saldo der Geschäftsbeziehung zu uns beglichen hat.
9.2
Bearbeitung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGBB, ohne dass wir dadurch verpflichtet werden. Bei einer Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden oder von uns gelieferten Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Rechnungswert der verarbeiteten Waren. Gleiches gilt im Falle der Vermischung.
9.3
Sollte das Vorbehaltseigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erlöschen, so tritt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache in der Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an uns ab. Der Kunde verwahrt den neuen Bestand oder die neue Sache unentgeltlich für uns. Die entstandenen Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als unser Vorbehaltseigentum.
9.4
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er sich mit den Leistungen an uns nicht in Verzug befindet. Der Kunde ist verpflichtet, mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung gilt schon jetzt in Höhe des auf die Eigentumsvorbehaltsware entfallenden Kaufpreises als an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung bereits heute an. Der Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung oder mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises an uns. Sollte der Kunde mit seinen Kunden eine Kontokorrentabrede treffen oder getroffen haben, die dazu führt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nicht unmittelbar auf uns übergeht, so gilt die Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis gegen den Abnehmer des Kunden schon jetzt als an uns abgetreten. Wir nehmen wiederum diese Abtretung hiermit an. Sämtliche Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die aufgrund dieser Bedingung an uns abgetreten wurden, dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Forderung wie die Vorbehaltsware selbst.
9.5
Der Kunde hat uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vorbehaltseigentum ausgebracht werden. Sollte der Kunde in Folge von Beschädigung, Minderung, Verlust oder anderweitigem Untergang der Vorbehaltsware Ansprüche gegen einen Versicherer oder sonstige Dritte erwerben, so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware im Lieferzeitpunkt schon jetzt an uns abgetreten, wobei wir die Abtretung hiermit annehmen. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass er mit der vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne Weiteres erlischt. In diesem Falle geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über und die abgetretenen Forderungen stehen ebenfalls dem Kunden zu. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. HAFTUNG DES KUNDEN
Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für alle textlichen und werblichen Aussagen an der Verpackung sowie im Umfeld des Inverkehrbringens. Soweit sich aus der jeweiligen Gesetzeslage trotzdem eine Haftung für uns ergeben sollte, stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von jeglichen Ansprüchen frei und leistet einen entsprechenden Schadensausgleich einschließlich sämtlicher Kosten zur Abwehr solcher Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch für entstehende Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Diese Regelung gilt auch, soweit Rechte Dritter durch das Inverkehrbringen des jeweiligen Produktes beeinträchtigt werden (z. B. Patentrechte oder Ähnliches). Dies gilt insbesondere für den Fall des Exportes unserer Waren durch den Kunden in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Gleiches gilt, wenn durch unsachgemäße Verwendung Körperschäden oder Schäden an der Gesundheit sowie Sachschäden auftreten.
11. ERFÜLLUNGSORT
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma BioPharmatec GmbH der Erfüllungsort.
12. GERICHTSSTAND / RECHTSWAHL
Der Gerichtsstand ist das am Sitz der Firma BioPharmatec GmbH zuständige Gericht. Wir sind jedoch zusätzlich berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder einem anderen gesetzlich, unionsrechtlich oder völkerrechtlich vorgesehenen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Die Durchführung, Anwendung und Auslegung dieser allgemeinen Bedingungen, der auf ihrer Basis geschlossenen Verträge sowie der Geschäftsbeziehung zum Kunden insgesamt unterliegen stets ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.
13. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbeziehungen, und/oder der jeweils ergänzenden einzelvertraglichen Regelungen mit dem Kunden, einschließlich dieser Regelung selbst, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten wirksame Bestimmungen, die dem wirtschaftlich gewollten am nächsten Kommen ein. Im Zweifelsfalle ersatzweise die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.